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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Nebengebührenanteil ist eine (von mehreren) Bemessungskomponenten für die Ruhegenussbemessung. Als solcher ist er nicht Gegenstand des Abspruches. [Hier: Tatsächlich lag im Beschwerdefall kein entsprechender Abspruch vor. Jedenfalls in der Konstellation des Beschwerdefalles kann der Beamte somit bei der zeitlich nachfolgenden Ruhegenussbemessung aus Anlass seiner späteren Versetzung in den dauernden Ruhestand die Ermittlung des Nebengebührenanteils zur Gänze (also auch was die Zusammensetzung, Art und Höhe der zu berücksichtigenden Nebengebühren betrifft) mit dem Recht auf materielle Überprüfung in Frage stellen. Dies gilt auch dann, wenn zwischen den beiden Bemessungsvorgängen (aus Anlass der Versetzung in den zeitlichen und später in den dauernden Ruhestand) keine Änderung der Sach- und Rechtslage in Bezug auf den (ungekürzten) Nebengebührenanteil (Ausgangswert) eingetreten ist, sondern der Beamte etwa bloß eine andere rechtliche Bewertung der bereits der Ruhegenussbemessung für den zeitlichen Ruhestand zu Grunde gelegten Nebengebührenansprüche releviert oder etwa bisher nicht berücksichtigte Nebengebühren aus der Aktivdienstzeit geltend macht.]
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt des Spruches Diverses Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120022.X05Im RIS seit
19.05.2006