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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Wenn die Höhe der dem Beamten gebührenden Bezüge strittig ist, so kann zulässigerweise ihre Bemessung durch einen entsprechenden Feststellungsbescheid der Dienstbehörde verlangt werden, wohingegen für die Entscheidung über ein Begehren auf Liquidierung (unstrittiger oder rechtskräftig bemessener) Bezüge die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 137 B-VG gegeben ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996, VfSlg. 14618/1996, sowie die darin enthaltenen Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung gegen solche Bezüge mit nicht titulierten strittigen Gegenforderungen des Dienstgebers (hier nach der Aktenlage freilich der Telekom Austria Aktiengesellschaft), die im Zivilrecht gründen).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Vermögensrechtliche Ansprüche nach B-VG Art137Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120228.X04Im RIS seit
17.05.2006Zuletzt aktualisiert am
28.08.2015