RS Vwgh 2006/3/31 2005/12/0228

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
B-VG Art137;
GehG 1956 §13a Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Wenn die Höhe der dem Beamten gebührenden Bezüge strittig ist, so kann zulässigerweise ihre Bemessung durch einen entsprechenden Feststellungsbescheid der Dienstbehörde verlangt werden, wohingegen für die Entscheidung über ein Begehren auf Liquidierung (unstrittiger oder rechtskräftig bemessener) Bezüge die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 137 B-VG gegeben ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996, VfSlg. 14618/1996, sowie die darin enthaltenen Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung gegen solche Bezüge mit nicht titulierten strittigen Gegenforderungen des Dienstgebers (hier nach der Aktenlage freilich der Telekom Austria Aktiengesellschaft), die im Zivilrecht gründen).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Vermögensrechtliche Ansprüche nach B-VG Art137Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120228.X04

Im RIS seit

17.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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