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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
GdBG Innsbruck 1970 §51 idF 2003/003;Rechtssatz
Durch Art I. Z. 8 der 32. Landesbeamtengesetznovelle wurde § 2 lit. d Z. 1 Tir LBG 1998 dahingehend neu gefasst, dass das PG 1965 in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 61/1997 mit näher normierten Abweichungen anzuwenden ist; damit war u.a. § 9 Abs. 1 PG 1965 in der Fassung der 8. Pensionsgesetz-Novelle anzuwenden. Mangels Maßgeblichkeit der In-Kraft-Tretens-Bestimmungen der Art. XI Abs. 2 bis 9 der genannten Novelle trat die Verweisungsnorm des § 2 lit. d Z. 1 Tir LBG 1998 in der zitierten Fassung gemäß Art XI Abs. 1 der genannten Novelle mit 1. Jänner 2003 in Kraft; daher war § 9 Abs. 1 PG 1965 in der zitierten Fassung im Beschwerdefall anwendbar. Indem die Behörde dies verkannte, belastete sie den letzten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides (mit dem die Behörde den normativen Abspruch über das Begehren auf Zurechung von Zeiten zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit im Sinne einer Versagung traf) mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser im Sinne des Hauptantrages der Beschwerde (mit dem der Beamte den letzten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides bekämpft) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120084.X01Im RIS seit
31.05.2006