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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Für den Beamten konnte eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages gemäß § 113 Abs. 12 Z. 2 GehG 1956 frühestens mit 1. Jänner 1994 wirksam werden. Der Beamte war aber bereits mit 1. Jänner 1991 in die Dienstklasse VII befördert worden. Diese Beförderung erfolgte nicht aufgrund einer gesetzlichen Automatik, wie z.B. in einem System reiner Zeitvorrückung, sondern in Form eines im Ermessen der Behörde liegenden rechtsgestaltenden Aktes (in Form einer Ernennung mit Bescheid); ein materiellrechtlicher Anspruch des Beamten bestand weder auf eine Beförderung in die Dienstklasse VII noch auf eine solche Beförderung zu einem (frühestmöglichen) Zeitpunkt. Dasselbe gilt für die Beförderung in die Dienstklasse VIII. Daher hat sich die Einstufung des Beamten im Dienstklassensystem ab 1. Jänner 1994 nicht geändert.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120012.X02Im RIS seit
17.05.2006Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009