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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Liegen in einer Rechtsanwaltskanzlei Organisationsmängel vor, wodurch die Erreichung des Zieles - fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen - nicht gewährleistet ist, so kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden (Hinweis E 30. Mai 1997, 96/02/0608). (Hier: Der Umstand, dass im Zuge der Übersiedlung in der Kanzlei "unzählige Kartons, Papiere, Briefe etc., teilweise ungeordnet herumlagen", (wodurch es möglich war, dass der Mängelbehebungsschriftsatz allenfalls wo "hineinrutscht") stellt einen solchen Organisationsmangel dar.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020003.X01Im RIS seit
06.06.2006