RS Vwgh 2006/3/31 2002/12/0151

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §345 Abs1;
ASVG §347 Abs2;
GehG 1956 §25 Abs1;
RDG §63a Abs1;
RDG §63a Abs4;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zlen. 99/12/0208, 0209, betreffend einen Entschädigungsanspruch nach § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG mit näherer Begründung insbesondere dargelegt, dass

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die Tätigkeit eines Richters als Vorsitzender in der LBK eine Nebentätigkeit im Sinne des § 63a Abs. 1 RDG ist;

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die LBK im organisatorischen Sinn eine Bundesbehörde ist, die funktionell für den Bund tätig wird;

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die Abgeltung dieser Nebentätigkeit in der gegenüber § 63a Abs. 4 RDG iVm § 25 GehG spezielleren Bestimmung des § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG geregelt ist, der sich im Zusammenhang mit den Tätigkeiten eines Richters in der LBK nur auf Richter des Dienststandes bezieht, weil nur diese in die LBK berufen werden können;

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der "Entschädigungs"(Vergütungs)anspruch nach § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG ein öffentlich-rechtlicher Anspruch ist;

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die "Entschädigung" nach § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG ebenso wie die Vergütung für eine Nebentätigkeit nach § 25 GehG 1956 angemessen zu sein hat (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 97/12/0191).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002120151.X01

Im RIS seit

12.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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