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63/02 GehaltsgesetzNorm
ASVG §345 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zlen. 99/12/0208, 0209, betreffend einen Entschädigungsanspruch nach § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG mit näherer Begründung insbesondere dargelegt, dass
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die Tätigkeit eines Richters als Vorsitzender in der LBK eine Nebentätigkeit im Sinne des § 63a Abs. 1 RDG ist;
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die LBK im organisatorischen Sinn eine Bundesbehörde ist, die funktionell für den Bund tätig wird;
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die Abgeltung dieser Nebentätigkeit in der gegenüber § 63a Abs. 4 RDG iVm § 25 GehG spezielleren Bestimmung des § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG geregelt ist, der sich im Zusammenhang mit den Tätigkeiten eines Richters in der LBK nur auf Richter des Dienststandes bezieht, weil nur diese in die LBK berufen werden können;
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der "Entschädigungs"(Vergütungs)anspruch nach § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG ein öffentlich-rechtlicher Anspruch ist;
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die "Entschädigung" nach § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG ebenso wie die Vergütung für eine Nebentätigkeit nach § 25 GehG 1956 angemessen zu sein hat (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 97/12/0191).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002120151.X01Im RIS seit
12.05.2006