RS Vwgh 2006/3/31 2003/12/0086

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz
63/07 Personalvertretung
91/02 Post

Norm

GehG 1956 §105 Abs1 idF 1997/I/110;
PBVG 1996 §65 Abs3;
PBVG 1996 §66;
PBVG 1996 §67 Abs1 Z1 lita;
PTSG 1996 §19 Abs2;
PVG 1967 §25 Abs2 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 65 Abs. 3 erster Satz PBVG 1996 ergibt sich kein Rechtsanspruch des Personalvertreters selbst auf Setzung von Rechtsakten, die seine Laufbahn nicht benachteiligen würden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0145; ebenso Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz, Rz 9 zur vergleichbaren Bestimmung des § 25 Abs. 2 zweiter Satz PVG), auch wenn diese Bestimmung den Personalvertreter vor Nachteilen wegen der Ausübung seiner Tätigkeit insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten bzw. bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn schützen soll. Ebenso wenig sieht das PBVG 1996 einen Anspruch auf Fortzahlung all jener Bezüge, die ein Personalvertreter aus welchem Grunde auch immer angewiesen erhielt, nach Beendigung seiner Tätigkeit als Personalvertreter vor. § 67 Abs. 1 Z. 1 lit. a PBVG 1996 sichert nur dem aktiven Personalvertreter die Fortzahlung all jener Bezüge, auf die er Anspruch gehabt hätte, hätte er während der Zeit der Freistellung auf seinem regulären Arbeitsplatz Dienst versehen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120086.X05

Im RIS seit

19.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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