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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §12 Abs2 Z2;Rechtssatz
Gemäß § 12 Abs. 8 GehG 1956 idF. BGBl. Nr. 16/1994 sind nur solche in Abs. 2 Z. 2 GehG 1956 angeführten Zeiten nicht voranzusetzen, die u.a. in einem gemäß Abs. 2 Z. 8 ZU BERÜCKSICHTIGENDEN Zeitraum fallen. Maßgeblich war vorliegendenfalls also, ob im Falle des Beschwerdeführers die ersten vier Jahre seines Studiums gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 zu berücksichtigen waren oder nicht. Wie der erste Satz des § 12 Abs. 8 GehG 1956 zeigt, verwendet der Gesetzgeber den Begriff der "Berücksichtigung" eines Zeitraumes im Sinne der Voransetzung desselben im Verständnis des § 12 Abs. 1 leg. cit. Vorliegendenfalls waren jedoch - unstrittig - die ersten vier Jahre des Studiums des Beschwerdeführers dem Tag der Anstellung gemäß § 12 Abs. 1 GehG 1956 nicht voranzusetzen, weil dies auf Grund der einschränkenden Bestimmungen des § 12 Abs. 6 und 7 GehG 1956 nicht zulässig war (vgl. in diesem Zusammenhang den in § 12a Abs. 4 GehG für den gedachten Fall einer Überstellung in die Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter vorgesehenen Überstellungsverlust). Da somit die ersten vier Jahre des Studiums des Beschwerdeführers kein gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 GehG 1956 voranzustellender Zeitraum war, weshalb eine Doppelanrechnung bei Voranstellung der strittigen Zeiträume gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 GehG 1956 nicht eingetreten wäre, ein Totalausschluss solcher Zeiten aber nicht bewirkt werden sollte, waren die zuletzt genannten Zeiträume vom Ausschluss des § 12 Abs. 8 leg. cit. nicht betroffen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120036.X02Im RIS seit
19.05.2006