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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
DGO Graz 1957 §41b Abs3 idF 1994/017;Rechtssatz
Mit der Änderung des KUG 1974 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 522/1995 trat auf Bundesebene an die Stelle des erhöhten Karenzurlaubsgeldes der Zuschuss zum Karenzurlaubsgeld gemäß den §§ 14ff KUG 1974. Im § 3 des KUG 1974 wurde daher von da an nur mehr das (nicht erhöhte) Karenzurlaubsgeld geregelt. Diese Änderungen wurden vom steiermärkischen Landesgesetzgeber jedoch nicht als Landesrecht übernommen. Erst durch die Novelle zum KUG/Stmk 1974, LGBl. Nr. 52/2002, kam es zu einer Änderung der Bestimmungen über die Höhe des Karenzurlaubsgeldes. Durch die Anfügung der §§ 14b bis 14e KUG/Stmk 1974 wurde die Höhe des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 14c leg. cit. ab 1. Jänner 2002 hinsichtlich der Kinder, die im Zeitraum zwischen dem 30. Juni 2000 und dem 31. Dezember 2001 geboren worden waren, auf den Betrag von EUR 14,53 täglich festgelegt, und zwar einheitlich für alle Kinder - also unabhängig von der finanziellen Situation der Elternteile. Auf einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nach § 9 KBGG 2001 kann nach dem Wortlaut des § 14e KUG/Stmk 1974 erst für Kinder, die ab dem 1. Jänner 2002 geboren worden sind, ein Anspruch geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120035.X01Im RIS seit
08.05.2006