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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Rechtskraft eines bescheidmäßigen Abspruches über den Erlass des Studienbeitrags für die Dauer des Studiums des Antragstellers dauert nur bis zu einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage an. Der durch die Novelle zum Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 96/2004, geänderten Rechtslage könnte die Rechtskraft eines Erlassbescheides, der noch auf der früheren Rechtslage beruhte, nicht mehr erfolgreich entgegen gehalten werden. Nichts Anderes ergibt sich aus dem hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 98/08/0124, weil auch darin ausdrücklich die Auswirkungen einer Änderung der Rechtslage auf die Rechtskraft einer Entscheidung mit einem datumsmäßig nicht befristeten Abspruch hervorgehoben werden.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005100022.X02Im RIS seit
19.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008