RS Vwgh 2006/4/3 2005/10/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
UniversitätsG 2002 §91;
UniversitätsG 2002 §92 idF 2004/I/096;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Rechtskraft eines bescheidmäßigen Abspruches über den Erlass des Studienbeitrags für die Dauer des Studiums des Antragstellers dauert nur bis zu einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage an. Der durch die Novelle zum Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 96/2004, geänderten Rechtslage könnte die Rechtskraft eines Erlassbescheides, der noch auf der früheren Rechtslage beruhte, nicht mehr erfolgreich entgegen gehalten werden. Nichts Anderes ergibt sich aus dem hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 98/08/0124, weil auch darin ausdrücklich die Auswirkungen einer Änderung der Rechtslage auf die Rechtskraft einer Entscheidung mit einem datumsmäßig nicht befristeten Abspruch hervorgehoben werden.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005100022.X02

Im RIS seit

19.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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