RS Vwgh 2006/4/3 AW 2006/06/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2006
beobachten
merken

Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 idF 1998/I/158;
BauPolG Slbg 1997 §9;
BauTG Slbg 1976 §5;
BauTG Slbg 1976 §62;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Einwendungen gegen eine Baubewilligung - Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird unter Hinweis auf eine beigelegte (ergänzende) baugeologische Beurteilung damit begründet, dass durch die Errichtung der Baugrube der Grundwasserstand fallen, sich dann aber durch die Errichtung des Gebäudes ein Grundwasserstau ergeben würde, was zu einer Verformung der Fundamente der Bauten der Beschwerdeführer und damit zu Schäden an ihren Bauten führen würde. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (Hinweis E VS 3. Dezember 1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der iSd § 42 AVG idF seit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 die Parteistellung behalten hat. Die Bestimmungen über die Fundierung in § 5 Slbg BauTG vermitteln den Beschwerdeführern mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 62 Slbg BauTG kein Nachbarrecht (Hinweis E 16. März 1995, 94/06/0040; E 12. Oktober 1995, 95/06/0100). Soweit sie dieses mangelnde Mitspracherecht als verfassungsrechtlich bedenklich erachten, vermag das daran nichts zu ändern. Diese Normen gehören nämlich bis zu ihrer (allfälligen Änderung durch den Landesgesetzgeber oder) Aufhebung durch den VfGH dem Rechtsbestand an und sind damit auch dieser Entscheidung über den Aufschiebungsantrag zu Grunde zu legen. Im Übrigen machen die Beschwerdeführer mit ihrem Einwand der befürchteten Veränderung des Grundwasserstandes (der Grundwasserströme) keine bautechnischen Aspekte im eigentlichen Sinn geltend; sie zeigen auch keine baurechtliche Vorschrift auf, die ihnen ein Mitspracherecht bei der Veränderung der Grundwasserströme einräumen würde (Hinweis E 15. Dezember 1994, 94/06/0210; Rsp in Hauer, Salzburger Baurecht3, in E 130 - 133 zu § 9 Slbg BauPolG).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baurecht Entscheidung über den Anspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006060015.A01

Im RIS seit

27.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten