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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2006/09/0018Rechtssatz
Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem AuslBG - Über die Beschwerdeführer wurden wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit a AuslBG gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. jeweils zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.200,--, verhängt. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden im Wesentlichen damit begründet, dass im Falle des Obsiegens die bezahlten Geldstrafen vom Land Niederösterreich zurückverlangt werden müssten, was mit weiteren Kosten und erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden sei. Öffentliche Interessen sprächen nicht gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In den Anträgen wurde dem Konkretisierungsgebot nicht auch nur annähernd entsprochen, zumal auch darin nicht mit dem unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug, sondern lediglich mit einem Nachteil im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer argumentiert wurde.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006090017.A01Im RIS seit
13.06.2006