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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Prognose der Behörde, der Bf, der wegen § 81 Abs. 1 Z. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 11 Monaten verurteilt wurde (der Bf verursachte in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang), werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst 24 Monate nach der vorläufigen Abnahme des Führerscheins wiedererlangen, sich als verfehlt erweist. Ungeachtet der Verwerflichkeit des Verhaltens des Bf hätte die Behörde jedoch insbesondere unter Bedachtnahme auf die erstmalige Begehung eines derartigen Deliktes und das sonstige Wohlverhalten des Bfs zu einer wesentlich kürzeren Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung gelangen müssen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Gesetzgeber selbst in Fällen, in denen § 26 Abs. 2 Z. 2 FSG 1997 verwirklicht ist, (bloß) eine (Mindest-) Entziehungsdauer von drei Monaten vorgesehen hat.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005110214.X02Im RIS seit
26.04.2006