RS Vwgh 2006/4/6 2005/11/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2006
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0092 E 11. Juli 2000 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Auf die Schwere der Unfallfolgen kommt es in Beziehung auf die Wertung im Sinne des § 7 Abs 5 FSG 1997 und damit auch auf die Bemessung der Entziehungsdauer (§ 25 Abs 1 FSG 1997) nicht an (Hinweis E 19.2.1988, 87/18/0115, VwSlg 12651 A/1988, und E 15.3.1994, 93/11/0265). Aus diesem Grunde ist im Beschwerdefall die Entziehungsdauer von fünf Jahren zu lange. Die betreffende Person hat bis zum Vorfall, der Anlass für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, kein Alkoholdelikt begangen; sie weist lediglich eine Vormerkung wegen Übertretung des § 50 Abs 2 KFG 1967 (Zustand der Kennzeichentafeln) auf. Ihr Verhalten, welches zu dem Unfall geführt hat, steht daher im Gegensatz zu ihrem sonstigen Verhalten (Hinweis E 15.3.1994, 93/11/0265). In derart gelagerten Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof Zeiten im Sinne des § 73 Abs 2 KFG 1967 (während der den betreffenden Personen eine neue Lenkerberechtigung nicht erteilt werden darf) von zwei bzw drei Jahren als zu lange befunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005110214.X01

Im RIS seit

26.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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