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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem AuslBG - Dem Aufschiebungsantrag, der sich darauf stützt, der angefochtene Bescheid sei die Grundlage für Maßnahmen gemäß § 28b AuslBG, war schon deshalb nicht stattzugeben, weil der Antragsteller dem Konkretisierungsgebot im Zeitpunkt der Antragstellung (Hinweis B VS 25. Februar 1981, 2680/80, VwSlg 10381 A/1981) nicht nachgekommen ist. Die im genannten B angeführten Voraussetzungen gelten sinngemäß auch für behauptete Nachteile im Hinblick auf "Maßnahmen gemäß § 28b AuslBG" (Hinweis B 28. März 2006, AW 2006/09/0007). Zudem legt der Antragsteller auch nicht dar, warum die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Bestrafung im Rahmen der behaupteten Maßnahmen überhaupt zu berücksichtigen wäre, bestimmt § 28b Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. doch ausdrücklich, dass "die erste registrierte rechtskräftige Bestrafung nicht zu berücksichtigen ist. Dem angefochtenen Bescheid ist aber nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller schon einmal (früher) wegen Übertretung des AuslBG bestraft worden ist, sodass von daher - mangels entsprechender Behauptungen - nicht nachvollziehbar ist, dass bzw. inwieweit der angefochtene Bescheid eine Grundlage für die befürchteten Nachteile sein könnte.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Besondere Rechtsgebiete Strafen Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006090006.A01Im RIS seit
05.07.2006