RS Vwgh 2006/4/13 AW 2006/03/0026

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Veröffentlicht am 13.04.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwGG §30 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §25 Abs6;
WaffG 1996 §8 Abs1;

Rechtssatz

Stattgebung insoweit, als eine Verwertung von Waffen, die auf Grund des Entzuges der waffenrechtlichen Urkunde sichergestellt oder vom Beschwerdeführer abgeliefert wurden bzw. noch werden, für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht stattzufinden hat - Entziehung des Waffenpasses - Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er während der Dauer der Entziehung des Waffenpasses den von ihm bisher ausgeübten Schießsport nicht weiter trainieren könne, vermag dies auf Grund des zwingenden öffentlichen Interesses, das an der Verhinderung des Führens von Waffen durch nicht verlässliche Personen besteht, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus auch geltend, dass seine Waffen sichergestellt worden seien und diese nach Rechtskraft des Entziehungsbescheides von der Behörde einer öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen seien, wobei es üblich sei, dass die Waffen unter ihrem Wert veräußert würden. Soweit sich der gegenständliche Antrag gegen diese gemäß § 25 Abs 6 WaffG vorzunehmende Versteigerung bzw. Veräußerung richtet, stehen einem Aufschub keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Dem Nachteil der Gefahr einer Veräußerung der sichergestellten Waffen unter ihrem Wert kann auf die im Spruch formulierte Weise vorgebeugt werden (Hinweis B 8. November 2000, AW 2000/20/0314).

Schlagworte

Zwingende öffentliche InteressenUnverhältnismäßiger NachteilBesondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006030026.A01

Im RIS seit

11.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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