RS Vwgh 2006/4/19 2006/13/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/13/0180

Rechtssatz

Für die richtige Beachtung der Fristen ist in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Rechtsanwalt verantwortlich. Der Rechtsanwalt muss seine Kanzlei so organisieren, dass die richtige und fristgerechte Erledigung von gerichtlichen Aufträgen sichergestellt ist. Dabei wird auch durch entsprechende Kontrolle dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Rechtsanwalt verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (Hinweis B 26. Februar 2004, 2003/15/0145 und 0146; B 30. Oktober 2003, 2003/15/0042 und 0071; E 27. November 2000, 99/17/0395; E 23. Jänner 2003, 2001/16/0523; E 25. Februar 2003, 99/14/0241).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006130050.X01

Im RIS seit

17.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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