RS Vwgh 2006/4/19 2002/13/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zu Lehrtätigkeiten (Hinweis E 20. Jänner 1999, 98/13/0132, VwSlg 7347 F/1999; E 26. Mai 1999, 98/13/0138, VwSlg 7405 F/1999; E 29. Jänner 2003, 99/13/0076, 0077; E 24. Juni 2004, 2001/15/0052; E 9. September 2004, 2001/15/0181) sowie auch zu Vortragstätigkeiten (Hinweis E 3. Juli 2003, 99/15/0177; E 22. Jänner 2004, 2001/14/0004) ausgesprochen, dass der Mittelpunkt dieser Tätigkeiten - auch ungeachtet der zeitlichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers -

vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt. Es ist demnach auch nicht unerheblich, ob "die Vortragstätigkeit selbst im Arbeitszimmer ausgeübt wird oder nicht".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130202.X03

Im RIS seit

24.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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