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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zu Lehrtätigkeiten (Hinweis E 20. Jänner 1999, 98/13/0132, VwSlg 7347 F/1999; E 26. Mai 1999, 98/13/0138, VwSlg 7405 F/1999; E 29. Jänner 2003, 99/13/0076, 0077; E 24. Juni 2004, 2001/15/0052; E 9. September 2004, 2001/15/0181) sowie auch zu Vortragstätigkeiten (Hinweis E 3. Juli 2003, 99/15/0177; E 22. Jänner 2004, 2001/14/0004) ausgesprochen, dass der Mittelpunkt dieser Tätigkeiten - auch ungeachtet der zeitlichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers -
vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt. Es ist demnach auch nicht unerheblich, ob "die Vortragstätigkeit selbst im Arbeitszimmer ausgeübt wird oder nicht".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130202.X03Im RIS seit
24.05.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013