TE Vfgh Beschluss 1983/9/24 V38/83

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Veröffentlicht am 24.09.1983
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7050 Schischule

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Verordnung der Tiroler Landesregierung über die Bildung eines Schischulgebietes aus den Gebieten der Gemeinden Kössen und Schwendt vom 10.05.83
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufbebung der Verordnung der Tir. Landesregierung vom 10. Mai 1983, Nr. 414, über die Bildung eines Schischulgebietes aus den Gebieten der Gemeinden Kössen und Schwendt, kundgemacht im "Boten für Tirol" vom 17. Juni 1983; keine Legitimation; Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit der als "Verfassungsgerichtshofbeschwerde" bezeichneten Eingabe begehrt der Antragsteller gemäß Art139 B-VG die V der Tir. Landesregierung vom 10. Mai 1983, Nr. 414, über die Bildung eines Schischulgebietes aus den Gebieten der Gemeinden Kössen und Schwendt, kundgemacht im "Boten für Tirol" vom 17. Juni 1982, als gesetzwidrig aufzuheben.

1.2. Der Antragsteller bringt vor, er sei ausgebildeter Diplomschilehrer gemäß den Bestimmungen des Tir. Schischulgesetzes vom 22. Oktober 1980, LGBl. Nr. 3/1981 (künftig: TSchG 1981) und erbringe alle Voraussetzugen für die Erteilung einer Schischulbewilligung. Nach §6 TSchG 1981 bilde das Gebeit einer Gemeinde in der Regel ein Schischulgebiet. Gemäß den Bestimmungen des Tir. Schischulgesetzes 1962 sei es möglich gewesen, für die Gemeinden Kössen und Schwendt im Jahre 1978 eine Schischulbewilligung gemeinsam zu erteilen; diese Bewilligung sei gemäß §43 TSchG 1981 wohl für die erteilte Dauer aufrecht gebelieben, jedoch im Jahre 1983 abgelaufen. Mit der angefochtenen V sei ab 1. Juli 1983 aus den Gemeinden Kössen und Schwendt neuerlich ein gemeinsames Schischulgebiet gesetzwidrig gebildet worden, obwohl die Voraussetzungen gemäß §6 Abs2 litb TSchG 1981 hiefür nicht vorgelägen hätten und obwohl die Gemeinde Schwendt der Tir. Landesregierung, wie schon 1973, neuerlich bekanntgegeben habe, daß sie eine eigene Schischule wolle und hiefür Bewerber vorhanden seien, da sich der Antragsteller und andere Bewerber für die Erteilung einer Schischulbewilligung für Schwendt aufgrund des Auslaufens der im Jahre 1978 erteilten Bewilligung interessierten.

Die Legitimation des Antragstellers zur Geltendmachung der Gesetzwidrigkeit der V liege vor, "da seine rechtlich geschützten Interessen abgesehen von den Gesetzesvorbehalten hinsichtlich der Bewilligung des Betriebes einer Schischule in Schwendt nicht bloß potentiell, sondern aktuell durch die gesetzwidrig zustande gekommene V ... beeinträchtigt werden und ein anderer Weg zur Geltendmachung nicht zur Verfügung" stehe.

2.1. Nach §57 Abs1 erster Satz VerfGG muß ein Antrag, eine V als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, daß entweder die V ihrem ganzen Inhalt nach oder daß bestimmte Stellen der V als gesetzwidrig aufgehoben werden. Vom Antragsteller wird die Aufhebung einer ganzen V begehrt, womit der Umfang des vom Antragsteller gestellten Begehrens dem §57 Abs1 erster Satz VerfGG entsprechend bestimmt wird (VfSlg. 9260/1981).

Voraussetzung der Antraglegitimation ist, wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung seit den Beschlüssen VfSlg. 8009/1977, 8058/1977, ausgesprochen hat, daß der Antragsteller durch das bekämpfte Gesetz (die bekämpfte V) im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit (Gesetzwidrigkeit) in seinen Rechten nicht nur behaupteterweise, sondern tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides verletzt worden ist.

Der VfGH hat schließlich beginnend mit den zitierten Beschlüssen den in der weiteren Rechtsprechung (vgl. zB VfSlg. 8396/1978, 9254/1981) bekräftigten Standpunkt eingenommen, daß der durch Art139 Abs1 und 140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht. Andernfalls fehlt die Antragsberechtigung.

2.2. Gemäß §6 TSchG 1981 bildet das Gebiet einer Gemeinde in der Regel ein Schischulgebiet. Die Bildung eines Schischulgebietes aus den Gebieten mehrerer Gemeinden oder aus Teilgebieten mehrerer Gemeinden ist (nur) unter den Voraussetzungen des Abs2 leg. cit. durch V der Landesregierung zulässig. Die Bewilligung einer Schischule ist gemäß §7 Abs3 von der Landesregierung einer Person zu erteilen, wenn ein Bedarf gegeben ist und der Bewerber die persönliche Voraussetzungen des §8 erfüllt. Diese sind: ein Mindestalter von 22 Lebensjahren, Verläßlichkeit, körperliche und geistige Eignung, fachliche Befähigung und der Nachweis einer angemessenen praktischen Betätigung.

Der Antragsteller ist nach seinem Vorbringen Diplomschilehrer, er behauptet auch die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Schischulbewilligung zu erfüllen, er behauptet schließlich, daß auch der Bedarf zur Errichtung einer Schischule in Schwendt gegeben sei und beruft sich hiefür auf die schriftliche Stellungnahme der Gemeinde an die Landesregierung. Nach seinem Vorbringen beabsichtigt er um Erteilung der Bewilligung einer Schischule für das Gebiet von Schwendt anzusuchen.

Richtig ist, daß die angefochtene V zur Folge hat, daß eine Schischulgenehmigung, die nur das Gemeindegebiet von Schwendt umfaßt, nicht erteilt werden kann.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller durch die angefochtene V in subjektiven Rechten berührt wird, da ihm entgegen seiner Meinung ein zumutbarer Weg zur Bekämpfung der als gesetzwidrig erachteten V zusteht. Der Antragsteller könnte nämlich um Bewilligung einer Schischule für das Gemeindegebeit von Schwendt ansuchen, die negative Entscheidung mit den ordentlichen Rechtsmitteln bekämpfen und nach Erschöpfung des Instanzenzuges seine Bedenken gegen die der Bewilligung seines Ansuchens entgegenstehende Verordnung mittels Beschwerdeführung an den VfGH herangetragen.

2.3. Damit fehlt es aber dem Antragsteller an der Legitimation zur Anfechtung der bekämpften V. Sein Antrag war daher zurückzuweisen.

Da die Nichtzuständigkeit des VfGH offenbar, war dieser Beschluß gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu fassen.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, Schischulen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:V38.1983

Dokumentnummer

JFT_10169076_83V00038_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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