RS Vwgh 2006/4/19 2005/13/0097

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Veröffentlicht am 19.04.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §292 idF 2002/I/097;
BAO §300 Abs1 idF 2002/I/097;
BAO §300 Abs3 idF 2002/I/097;
B-VG Art131 Abs2;
VerfGG 1953 §86;
VwGG §33;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wie sich aus der Stellung des § 292 in der BAO und auch aus dessen Wortlaut ergibt, bezieht sich das auf der verfassungsrechtlichen Grundlage des Art. 131 Abs. 2 B-VG dem Finanzamt eingeräumte Recht zur Erhebung einer Amtsbeschwerde nur auf die in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren (Unterabschnitt A. des 7. Abschnittes, §§ 243 bis 292 BAO) ergangenen Berufungserledigungen ("Entscheidung über eine Berufung"). Ein Aufhebungsbescheid nach § 300 Abs. 1 BAO, der nur zu Zwecken einer Klaglosstellung in höchstgerichtlichen Verfahren (§ 33 VwGG, § 86 VfGG) möglich ist, bildet demgegenüber eine "Sonstige Maßnahme" des Unterabschnittes B. und überdies auch keine "Entscheidung über eine Berufung", die erst im nach § 300 Abs. 3 BAO wieder offenen Berufungsverfahren zu treffen ist. Daraus ergibt sich, dass dem Finanzamt keine Legitimation zur Beschwerdeerhebung gegen einen Bescheid zukam, mit dem der unabhängige Finanzsenat seine Berufungsentscheidung gemäß § 300 Abs. 1 BAO aufgehoben hatte.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005130097.X01

Im RIS seit

17.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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