RS Vwgh 2006/4/19 2002/13/0193

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Veröffentlicht am 19.04.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §243;
BAO §273 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/13/0001 E 22. März 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Unzulässig ist eine Berufung, die sich gegen eine Erledigung ohne Bescheidqualität richtet, weil nur Bescheide mit Berufung anfechtbar sind (siehe die bei Ritz, BAO3, § 273 Tz 6f angeführten Nachweise).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130193.X01

Im RIS seit

24.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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