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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §243;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/13/0001 E 22. März 2006 RS 1Stammrechtssatz
Unzulässig ist eine Berufung, die sich gegen eine Erledigung ohne Bescheidqualität richtet, weil nur Bescheide mit Berufung anfechtbar sind (siehe die bei Ritz, BAO3, § 273 Tz 6f angeführten Nachweise).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130193.X01Im RIS seit
24.05.2006