RS Vwgh 2006/4/19 2003/13/0111

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Veröffentlicht am 19.04.2006
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1 idF 1992/040;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/13/0035 E 15. Juni 2005 RS 1 (hier außer den letzten zwei Sätzen)

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (Hinweis E 13. April 2005, 2001/13/0190). Im genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch an seine ständige Rechtsprechung zum Fall einer Hinderung des bestellten Geschäftsführers an der pflichtgemäßen Ausübung seiner Tätigkeit erinnert, nach welcher dem Geschäftsführer, der sich eine solche Hinderung an der Erfüllung seiner Obliegenheiten gefallen lässt, dies im Falle einer objektiven Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten subjektiv als Verschulden zur Last fällt. Wenn der Geschäftsführer ins Treffen führt, dass nicht feststellbar gewesen sei, dass er "haftungsbegründende Handlungen" gesetzt oder sich Verfügung über die Gesellschaftsmittel verschafft und dadurch die Abgabenentrichtung verhindert habe, muss ihm erwidert werden, dass es solcher Sachverhalte zur Begründung seiner Haftung nicht bedurfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003130111.X02

Im RIS seit

19.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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