RS Vwgh 2006/4/19 2002/13/0038

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Veröffentlicht am 19.04.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs3;
EStG 1988 §67 Abs6;

Rechtssatz

Beim Wechsel eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten vom Dienststand in den Ruhestand wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach den dienstrechtlichen Vorschriften nicht beendet und schon deshalb ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Anwendung der Bestimmungen des § 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988 nicht erfüllt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 1994, 91/14/0059, VwSlg 6895 F/1994, vom 14. September 1994, 91/13/0095, und vom 9. November 1994, 92/13/0279). Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die vom Beschwerdeführer gegen diese Rechtsprechung gehegten verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal es durchaus sachgerecht ist, nur jene Fälle steuerlich zu begünstigen, in denen in typisierender Betrachtungsweise ein Versorgungsbedarf (infolge beendeten Dienstverhältnisses) eintritt, mögen auch privatrechtliche Dienstverhältnisse in Form einer allenfalls zugesagten Firmenpension oder anderer "Rechtsbeziehungen zu seinem ehemaligen Arbeitgeber (z.B. weitere Nutzung einer Dienstwohnung, Tätigkeit als Konsulent nach Ende des Angestelltenverhältnisses)" bestimmte Nachwirkungen zeitigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130038.X02

Im RIS seit

05.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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