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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/08/0200 E 14. März 2001 RS 4(Hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Einem zurückverweisenden Bescheid iSd § 66 Abs 2 AVG muss entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind. Nicht ausreichend ist es, wenn die Berufungsbehörde nur darauf hinweist, zu welchen Themenbereichen die Beh erster Instanz Feststellungen zu treffen haben werde, aber nicht ausführt, warum diese Feststellungen nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durch die Beh erster Instanz getroffen werden können. Bei der Anwendung des § 66 Abs 2 AVG bedarf es vielmehr einer Begründung, warum die als erforderlich erachtete Ergänzung des Verfahrens nicht durch die Berufungsbehörde, sondern nur im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Beh erster Instanz vorgenommen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003010285.X03Im RIS seit
20.06.2006Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009