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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/02/0002 E 9. April 1987 RS 1 (Hier der erste Satz; der Fremde hat im erstinstanzlichen Verfahren erklärt, "namentlich nicht genannte Zeugen" könnten seine dauernde Niederlassung bestätigen.)Stammrechtssatz
Ist das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt, so ist in der Unterlassung der diesbezüglichen Beweisaufnahme kein Verfahrensmangel gelegen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist es dem Bfr verwehrt, diesbezüglich konkretere Ausführungen mit Erfolg vorzubringen.
Schlagworte
Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003180009.X01Im RIS seit
24.05.2006