RS Vwgh 2006/4/20 2003/18/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0002 E 9. April 1987 RS 1 (Hier der erste Satz; der Fremde hat im erstinstanzlichen Verfahren erklärt, "namentlich nicht genannte Zeugen" könnten seine dauernde Niederlassung bestätigen.)

Stammrechtssatz

Ist das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt, so ist in der Unterlassung der diesbezüglichen Beweisaufnahme kein Verfahrensmangel gelegen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist es dem Bfr verwehrt, diesbezüglich konkretere Ausführungen mit Erfolg vorzubringen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003180009.X01

Im RIS seit

24.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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