TE Vfgh Beschluss 1983/9/24 B432/83

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Veröffentlicht am 24.09.1983
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
VfGG §15 Abs2
VfGG §57 Abs1

Beachte

s. auch VfSlg. 8889/1980

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; Anbringung eines Straßenverkehrszeichens, keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person; keine Möglichkeit einer Deutung der Eingabe als Individualantrag

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Die Bf. ist Eigentümerin eines auf der Parzelle 1068 der KG Anif errichteten Hauses.

1.2. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird vorgebracht, daß die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu diesem Haus über die Wegparzelle 1182/1 KG Anif bestehe. Die Gemeinde Anif habe nunmehr am Beginn dieser Gemeindestraße ein allgemeines Fahrverbotsschild (Anordnung eines Allgemeinen Fahrverbotes gemäß §52 StVO) - mit der Ausnahme für Fahrräder und landwirtschaftliche Maschinen - aufgestellt. Von dieser straßenpolizeilichen Anordnung sei in erster Linie die Bf. betroffen, wenn auch die Entfernung des Verbotsschildes bis zu ihrem Objekt rund einen halben Kilometer betrage. Dieses Verbotsschild sei ohne zugrundeliegende "gesetzeskonforme Verordnung ... der hiefür zuständigen Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung" angebracht worden.

Es handle sich daher um eine faktische Amtshandlung der Gemeinde Anif, durch die die Bf. unmittelbar betroffen werde. Die Bf. beantragt, diese in Stattgebung ihrer Beschwerde wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte aufzuheben.

2. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der VfGH über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden (Satz 1) und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person (Satz 2).

Daß sich die Beschwerde gegen einen Bescheid richtet, wird von der Bf. gar nicht behauptet. Gegenstand der Beschwerde ist aber auch nicht ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person.

Wie in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht wird, richtet sich diese gegen die Anbringung eines Straßenverkehrszeichens (hier eines Fahrverbotsschildes). Eine solche an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtete und daher generelle Norm (da sie die Bf. - wie sie selbst vorbringt - (nur) "in erster Linie" trifft) stellt nicht eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person iS des Art144 B-VG dar (vgl. VfSlg. 8889/1980).

Bemerkt wird, daß eine Deutung der Eingabe als Individualantrag iS des Art139 B-VG schon deshalb nicht in Frage kommt, da sie ausdrücklich als Beschwerde gemäß Art144 B-VG deklariert ist und explizit dargelegt wird, daß sich das Vorbringen gegen eine "faktische Amtshandlung" richte.

Der VfGH ist sohin zur meritorischen Behandlung der Beschwerde nicht zuständig.

3.1. Die Beschwerde war daher als offenkundig unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, Straßenverkehrszeichen, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B432.1983

Dokumentnummer

JFT_10169076_83B00432_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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