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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §19 Abs1 idF 2003/I/101;Rechtssatz
Wird mit Bescheid der zweite Asylantrag der Fremden gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen(dieser Bescheid wird der Fremden am selben Tag zugestellt), so ist mit der Erlassung dieser - in Anbetracht des § 32 Abs 8 AsylG 1997 - durchsetzbaren (Hinweis E 30.11.2004, 2004/18/0319) Entscheidung binnen 20 Tagen nach Einbringung des (zweiten) Asylantrages (Hinweis E 15.3.2006, 2005/18/0159), der faktische Abschiebeschutz, den die Fremde seit der Stellung des zweiten Asylantrages gemäß § 19 Abs 1 AsylG 1997 zunächst genossen hat, beendet. Da die Fremde über keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung mehr verfügt und auch der ihr auf Grund des zweiten Asylantrages zukommende faktische Abschiebungsschutz nicht gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 1997 in eine Aufenthaltsberechtigung übergegangen ist, ist die Voraussetzung des unrechtmäßigen Aufenthalts für eine Ausweisung gemäß § 33 Abs. 1 FrG 1997 erfüllt.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180058.X01Im RIS seit
17.05.2006