RS Vwgh 2006/4/20 2004/15/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
LiebhabereiV 1993 §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0219 E 28. Februar 2002 VwSlg 7687 F/2002 RS 6

Stammrechtssatz

Stellt sich bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs 1 LiebhabereiV (mit Ausnahme der Vermietung) objektiv erst nach mehreren Jahren heraus, dass sie niemals erfolgbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen sein. Erst wenn die Tätigkeit dann nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren (Hinweis Herzog/Zorn, Das neue Liebhabereirecht, RdW 1990, 265ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150038.X02

Im RIS seit

16.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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