RS Vwgh 2006/4/20 2005/18/0623

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §10 Abs1;
AsylG 1997 §10 Abs2;
AsylG 1997 §11 Abs1;
AsylG 1997 §3;
AsylG 1997 §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/18/0624

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/01/0219 E 6. Oktober 1999 VwSlg 15243 A/1999 RS 2 (Hier: Der Asylantrag des Vaters der Fremden wurde abgewiesen und mit dem rechtskräftigen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters der Fremden nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, zulässig sei. Die Asylerstreckungsanträge der Fremden wurden gemäß § 11 AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen. Die belBeh vertrat die Ansicht, damit stehe rechtskräftig fest, dass auch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, zulässig sei. Für eine derartige Erstreckung der Rechtskraftwirkung des den Vater der Fremden betreffenden Bescheides bietet das Gesetz jedoch keine Grundlage.)

Stammrechtssatz

§ 8 AsylG 1997 sieht eine Non-refoulement-Prüfung nur im Falle der Abweisung eines Asylantrages im (technischen, dh speziellen) Sinn des § 3 AsylG 1997 vor. Asylerstreckungsanträge gemäß § 10 Abs 1 AsylG 1997 sind vom Rechtsbegriff Asylantrag nicht umfasst.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005180623.X02

Im RIS seit

08.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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