Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/18/0559 2005/18/0558Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/18/0625 E 15. März 2006 RS 2Stammrechtssatz
Auf Grund einer rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seine Heimat im Rahmen der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates steht fest, dass er in seiner Heimat keiner Gefährdung oder Bedrohung im Sinn von § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG 1997 ausgesetzt ist, sofern nicht in den als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz für die Entscheidung über das Vorliegen eines humanitären Grundes in Form einer Gefährdung oder Bedrohung im Sinn von § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG 1997 zukommt.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung SachverhaltsänderungRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005180557.X01Im RIS seit
07.06.2006Zuletzt aktualisiert am
20.03.2009