RS Vwgh 2006/4/20 2003/01/0211

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Veröffentlicht am 20.04.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §32 Abs1;
AsylG 1997 §5 Abs1;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat gegenüber den Feststellungen der Behörde erster Instanz eine nur auf der "Betrachtung des Akteninhaltes" beruhende Umwürdigung der Angaben des Asylwerbers über seinen Reiseweg bzw. Aufenthalt in Spanien vorgenommen, ohne mit ihm eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Wenn die Berufungsbehörde erstmals und im Gegensatz zur Erstbehörde annimmt, die fremdenpolizeilichen Angaben des Asylwerbers vom 28. Mai 2002 vor der Bezirkshauptmannschaft seien viel glaubwürdiger als jene vom 2. Oktober 2002 vor der Erstbehörde, so hätte sie nicht (mangels jedweder Begründung dazu offenbar stillschweigend) davon ausgehen dürfen, der Sachverhalt sei im Sinne des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG geklärt. In diesem Fall hätte der unabhängige Bundesasylsenat auch in einem abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 Abs. 1 AsylG eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen müssen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 11. November 1998, 98/01/0308, vom 25. November 1999, 98/20/0357, und vom 3. Juli 2003, 2000/20/0071). Da vorliegend dem erstinstanzlichen Bescheid (hier Zurückweisung des Asylantrags nach § 5 Abs. 1 AsylG) nicht eine rein verfahrensrechtliche Wirkung zukam, ist eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht auch aus diesem Gesichtspunkt nicht vorgelegen (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, 99/01/0439).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003010211.X01

Im RIS seit

19.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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