RS Vwgh 2006/4/20 2006/15/0020

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Veröffentlicht am 20.04.2006
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §12 Abs10;
UStG 1994 §12 Abs11;
UStG 1994 §6 Abs1 Z9 lita;

Rechtssatz

Die Ansicht der Behörde, die von ihr als erwiesen angenommene Absicht der Abgabepflichtigen, die Betriebsliegenschaft zu veräußern, stelle eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse dar, führt im Ergebnis dazu, nur aus dem Grund der Erfolglosigkeit unternehmerischer Tätigkeit den Vorsteuerabzug abzuerkennen. Würde die Liegenschaft bereits zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze verwendet, könnte lediglich auf Grund der nach außen getretenen Absicht, die Liegenschaft bei sich bietender Gelegenheit zu verkaufen, keine Vorsteuerberichtigung des noch zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendeten Anlagegutes erfolgen. Schon diese Überlegung spricht im Beschwerdefall dafür, von einer Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse erst dann auszugehen, wenn die Liegenschaft - entgegen der ursprünglichen Absicht - tatsächlich der Erzielung steuerfreier Umsätze dienen sollte (in diesem Sinne auch Kolacny/Mayer, UStG2, Anm. 45 zu § 12; Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Tz. 567 zu § 12).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150020.X06

Im RIS seit

24.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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