RS Vwgh 2006/4/21 2006/02/0073

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Veröffentlicht am 21.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs2 impl;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/02/0029

Rechtssatz

Die zweiwöchige Frist des § 46 Abs. 3 (erster Fall) VwGG ist ab Kenntnis der Verspätung zu berechnen (Hinweis E 18.9.1996, 96/03/0140); von einer solchen Kenntnis ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste. (Hier:

Dieses "Erkennen" wurde durch die mangelhafte Kanzleiorganisation des Beschwerdevertreters verhindert.)

Schlagworte

Frist Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020073.X01

Im RIS seit

27.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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