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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71 Abs2 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/02/0029Rechtssatz
Die zweiwöchige Frist des § 46 Abs. 3 (erster Fall) VwGG ist ab Kenntnis der Verspätung zu berechnen (Hinweis E 18.9.1996, 96/03/0140); von einer solchen Kenntnis ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste. (Hier:
Dieses "Erkennen" wurde durch die mangelhafte Kanzleiorganisation des Beschwerdevertreters verhindert.)
Schlagworte
Frist Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020073.X01Im RIS seit
27.06.2006