RS Vwgh 2006/4/21 2004/02/0405

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2006
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

MRKZP 07te Art4;
StGB §88 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/02/0120 E 14. Juni 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 2. September 2004, Beschwerde Nr. 77431/01, im Fall Bachmaier gegen Österreich (vgl. ÖJZ 2005, S. 359) ausgesprochen, dass die Verfolgung eines Besch wegen einer Übertretung der StVO 1960 (§ 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs 1 lit a legcit) dessen Rechte nach Art. 4 des MRKZP 07te dann nicht verletzt, wenn das Gericht den Grad der Alkoholisierung des Besch nicht prüfte, weil es bereits zuvor nicht möglich war nachzuweisen, dass der Besch der "Unfallstäter" war (Hinweis VfGH E 19. Juni 2000, VfSlg 15821/2000). (Hier: keine Verletzung des Art. 4 des MRKZP 07te; der Bsch wurde mit Urteil des Strafgerichts vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen, da der Nachweis einer "unfallkausal verspäteten Reaktion" des Bsch nicht erbracht werden konnte; ob der Bsch ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hatte, war für das Strafgericht nicht mehr von Bedeutung.)

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004020405.X01

Im RIS seit

24.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten