TE Vfgh Beschluss 1983/9/28 B180/83

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Veröffentlicht am 28.09.1983
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
BDG 1979 §38 Abs5
BDG 1979 §40 Abs2
BDG 1979 §40 Abs4

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; Abberufung eines Beamten von einer provisorischen Verwendung; keine Versetzung; kein Bescheid, sondern bloßer Dienstbefehl

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Bf. steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Höheren technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt Klagenfurt zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Dekret des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 27. April 1979 war der Bf. mit Wirksamkeit vom 1. September 1979 bis zur Ernennung eines Direktors mit der pädagogischen Leitung der Expositur Wolfsberg der Höheren technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt (HTBLuVA) Klagenfurt betraut worden. Diese Expositur nahm im Schuljahr 1979/80 ihren Lehrbetrieb auf. Mit der an den Bundesminister für Unterricht und Kunst gerichteten, im Dienstweg eingebrachten Eingabe vom 31. August 1982 ersuchte er um Enthebung von dieser Funktion mit Wirksamkeit vom 13. September 1982.

Mit Schreiben vom 11. September 1982 teilte er dem Landesschulrat für Ktn. jedoch mit, daß er dieses Ersuchen zurückziehe.

Dennoch erließ der Bundesminister für Unterricht und Kunst am 19. Jänner 1983 an den Bf. folgendes Schreiben:

"Auf Ihr Ansuchen vom 31. August 1982 enthebe ich Sie mit Wirksamkeit vom 30. November 1982 von der mit ho. Dekret vom 27. April 1979, Z ..., erfolgten Betrauung mit der pädagogischen Leitung der Expositur der Höheren technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt Klagenfurt."

2. Gegen diese Erledigung, die vom Bf. als Bescheid gewertet wird, wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. a) Da vor dem VfGH mit Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG nur verwaltungsbehördliche Bescheide bekämpft werden können, war zunächst zu prüfen, ob die Behauptung des Bf. zutrifft, daß der angefochtene Verwaltungsakt Bescheidqualität besitze.

b) Auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund sind gemäß §1 Abs1 DVG die Bestimmungen des AVG 1950 mit den im DVG angeführten Abweichungen anzuwenden. Für die Erlassung von Bescheiden gelten daher im Dienstrechtsverfahren grundsätzlich die Bestimmungen des AVG 1950.

Gemäß §167 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) sind auf Lehrer die Bestimmungen der §§36 bis 42 anzuwenden. Nach §40 Abs2 BDG ist die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung (Verwendungsänderung) dann, wenn im Gesetz näher angeführte Voraussetzungen vorliegen, einer Versetzung gleichzuhalten. Dem §40 Abs4 zweiter Satz BDG zufolge gilt Abs2 nicht "für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten".

Als Versetzungen zu wertende Verwendungsänderungen sind gemäß §38 Abs5 BDG - wie Versetzungen selbst - mit Bescheid zu verfügen. In allen übrigen Fällen hat die Anordnung einer Verwendungsänderung nicht in Form eines Bescheides, sondern durch innerdienstliche Weisung (Dienstauftrag) zu ergehen (vgl. zB VfGH 15. Juni 1982 B169/82 und die dort angeführte weitere Vorjudikatur).

Demgemäß kommt für die Anordnung einer Verwendungsänderung je nach den Gegebenheiten des Falles entweder das rechtstechnische Mittel des Bescheides oder jenes der Weisung in Betracht (vgl. auch hiezu zB VfGH B169/82).

c) Hier war der Bf. mit der Leitung der Expositur Wolfsberg der HTBLuVA Klagenfurt "bis zur Ernennung eines Direktors" betraut worden. Diese Maßnahme erfolgte zwar anläßlich der erstmaligen Aufnahme des Lehrbetriebes der Expositur und fällt daher - geht man ausschließlich vom Wortlaut des §40 Abs4 BDG aus - nicht unter diese Gesetzesbestimmung; eine am Sinn dieser Vorschrift orientierte Auslegung ergibt jedoch, daß die hier erfolgte Ernennung die Betrauung mit der provisorischen Führung der Funktion darstellt, die ihren Widerruf von vornherein einschloß, und daß unter diesen Umständen die in der Folge tatsächlich erfolgte Abberufung von dieser provisorischen Verwendung nicht nach §40 Abs2 BDG einer Versetzung gleichzuhalten war, also von Rechts wegen nicht bescheidmäßig zu erfolgen hatte.

d) Der angefochtene Verwaltungsakt ist nun weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung unterteilt. Auch sonst ist objektiv in keiner Weise erkennbar, daß die belangte Dienstbehörde mit ihrer Erledigung einen Bescheid erlassen wollte. Vor dem Hintergrund der einleitenden Rechtsausführungen handelt es sich dementsprechend nicht um einen Bescheid, sondern um einen bloßen schriftlichen Dienstbefehl, der als innerer Verwaltungsakt einer Anfechtung im Beschwerdeverfahren nach Art144 Abs1 B-VG entzogen ist (vgl. auch hiezu VfGH B169/82).

e) Zum selben Ergebnis kam auch der VwGH im Beschluß vom 21. April 1983, Z 83/12/0044, mit dem die an ihn vom Bf. gegen dieselbe Erledigung gerichtete Beschwerde zurückgewiesen wurde.

f) Vertritt der betroffene Beamte die Auffassung, daß eine durch Weisung angeordnete Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten sei und darum mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, so ist ihm die Möglichkeit eingeräumt, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu beantragen, ob die Personalmaßnahme ohne Einhaltung der Erfordernisse des §38 Abs5 BDG zulässig war. Er kann aber die Weisung selbst weder beim VfGH mit Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG noch beim VwGH mit Beschwerde gemäß Art131 Abs1 Z1 B-VG oder Art131a B-VG anfechten (s. VfGH B169/82).

g) Die Beschwerde war infolgedessen als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß des eines näheren Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedurfte.

Schlagworte

Dienstrecht, Verwendungsänderung (Dienstrecht), Versetzung (Dienstrecht), Bescheidbegriff, Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B180.1983

Dokumentnummer

JFT_10169072_83B00180_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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