RS Vwgh 2006/4/21 2005/02/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1b;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Alkoholisierungssymptome wie "starker Geruch nach Alkohol aus dem Mund, Schwanken beim Gehen, unsichere Bewegungen, Schwierigkeiten beim Sprechen - Probleme klar und deutlich zu artikulieren" können im Allgemeinen als Merkmale einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960 gelten, sie lassen aber ohne Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen keinen SICHEREN Schluss in diese Richtung zu (Hinweis E 11.05.1983, 82/03/0259). (Hier: Es hätte die gutachtliche Äußerung eines medizinischen Sachverständigen eingeholt werden müssen, ob die Wahrnehmungen der beiden Meldungsleger mit Sicherheit auf eine Alkoholbeeinträchtigung iSd § 5 Abs. 1 StVO 1960 zur Tatzeit schließen lassen (Hinweis E 17. September 1986, 86/03/0156).)

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Mundgeruch Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Sachverständiger Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Verfahrensbestimmungen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020172.X01

Im RIS seit

24.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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