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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Alkoholisierungssymptome wie "starker Geruch nach Alkohol aus dem Mund, Schwanken beim Gehen, unsichere Bewegungen, Schwierigkeiten beim Sprechen - Probleme klar und deutlich zu artikulieren" können im Allgemeinen als Merkmale einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960 gelten, sie lassen aber ohne Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen keinen SICHEREN Schluss in diese Richtung zu (Hinweis E 11.05.1983, 82/03/0259). (Hier: Es hätte die gutachtliche Äußerung eines medizinischen Sachverständigen eingeholt werden müssen, ob die Wahrnehmungen der beiden Meldungsleger mit Sicherheit auf eine Alkoholbeeinträchtigung iSd § 5 Abs. 1 StVO 1960 zur Tatzeit schließen lassen (Hinweis E 17. September 1986, 86/03/0156).)
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Mundgeruch Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Sachverständiger Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Verfahrensbestimmungen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020172.X01Im RIS seit
24.05.2006