RS Vwgh 2006/4/21 2006/02/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §53 Abs1 Z4;
StVO 1960 §84 Abs1;
StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/03/0176 E 22. März 2001 VwSlg 15581 A/2001 RS 1 (Hier: Die Darstellungen auf den "Werbeplakaten" entsprechen nicht dem Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z. 4 StVO 1960 ("Pannenhilfe"), welches - so die dort angeführte Legaldefinition - auf eine Reparaturwerkstätte hinweist. Eine solche Information soll aber durch die gegenständlichen Plakate vermittelt werden, wonach es "für die betroffenen Fahrzeuglenker bei Problemen oder Autopannen eine äußerst sachdienliche Information ist, wo sich die nächste Vertragswerkstätte befindet".)

Stammrechtssatz

Durch das Wort "Ansonsten" in § 84 Abs. 2 StVO 1960 wird eine Abgrenzung zur Regelung des Abs. 1 vorgenommen. Nur andere als im Abs. 1 dargestellte Ankündigungen unterliegen dem Verbot des Abs. 2, wobei weiters der Abs. 3 einen Ausnahmetatbestand zum Verbot des - und zwar nur - Abs. 2 normiert. Der als Ausnahme zum Regelungssystem der Abs. 2 und 3 (Verbot mit Ausnahmebewilligungstatbestand) gestaltete Abs. 1 des § 84 StVO 1960 ist dabei wiederum so gefasst, dass nach seinem klaren Wortlaut ("... nur ...") die Ankündigungen für die darin genannten Einrichtungen nur in der im Gesetz bestimmten Form (Hinweiszeichen "Pannenhilfe" bzw. "Tankstelle") erfolgen dürfen. Das heißt aber auch, dass das Gesetz eine Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 für eine andere Form der Ankündigung (als mit den Richtzeichen "Pannenhilfe" bzw. "Tankstelle") nicht vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020072.X01

Im RIS seit

06.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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