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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §91;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 3; (RIS: abwh)Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/09/0186 E 29. September 1992 RS 4 (hier ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Entlassung ist die schwerste Disziplinarstrafe gegen aktive Beamte. Sie bezweckt, daß sich die Dienstbehörde von einem Beamten, der sich infolge seines Fehlverhaltens untragbar gemacht hat (Untragbarkeitsgrundsatz), unter Auflösung des Beamtenverhältnisses trennen kann. Nur die im Fehlverhalten des Beamten offenbar gewordene Untragbarkeit, die es der Dienstbehörde unzumutbar macht, mit dem Beamten weiterhin das Beamtenverhältnis fortzusetzen, darf Grund für die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung sein. Damit bewirkt die Entlassung zugleich die Reinigung der Beamtenschaft von einem Organwalter, der sich nicht mehr als würdig erwiesen hat, ihr noch weiterhin anzugehören (Hinweis E 14.1.1980, 1725/79, VwSlg 10007/A, E 14.1.1980, 2073/79, VwSlg 10008/A, E 25.6.1980, 1362/77, VwSlg 10174/A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090006.X01Im RIS seit
19.05.2006Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008