RS Vwgh 2006/4/24 2002/09/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/09/0395 E 21. September 1995 RS 4

Stammrechtssatz

Die sogenannte relative Unbescholtenheit - nämlich, daß keine einschlägige Vorstrafe besteht - stellt keinen weiteren Milderungsgrund dar.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002090136.X02

Im RIS seit

12.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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