RS Vwgh 2006/4/24 2005/09/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2006
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1152;
ABGB §1154;
AuslBG §2 Abs2 idF 2002/I/126;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;
AuslBG §29 idF 2002/I/126;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0154 E 18. Dezember 2001 RS 5(Hier lautet der letzte Satz nach den Worten " ... mit dem Ausländer vereinbart worden sein": "(vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2005, Zl. 2004/09/0153) und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. das ausführlich begründete Erkenntnis vom 30. Jänner 2006, Zl. 2004/09/0217)."

Stammrechtssatz

Für das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung des Ausländers im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG ist nicht entscheidend, ob für die inkriminierte Verwendung mit dem Ausländer ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb, gilt im Zweifel doch ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. § 1152 ABGB). Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen (vgl. auch § 29 AuslBG). Das Entgelt ist, wenn nichts vereinbart wurde, im nachhinein zu leisten (§ 1154 ABGB). Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - mit dem Ausländer vereinbart worden sein (Hinweis E 29. 11. 2000, 98/09/0199, und E 29. 11. 2000, 2000/09/0121, jeweils betreffend die Frage, ob ein Ausländer unentgeltliche Gefälligkeitsdienste erbracht hat).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090021.X02

Im RIS seit

12.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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