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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/09/0012 E 27. Juni 2002 RS 2(hier ohne dritten Satz)Stammrechtssatz
Jene Behörde, welche über die (vorläufige) Suspendierung entscheidet, hat zu beurteilen, ob dem Beamten ausreichend schwere Dienstpflichtverletzungen zur Last liegen, um ihn/sie vorläufig an der Ausübung seines/ihres weiteren Dienstes zu hindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwer wiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (Hinweis E 25. 04.1990, 89/09/0163, und E 10. 03.1999, 97/09/0093). Dagegen liegt das dienstliche Interesse, und zwar sowohl vor wie auch nach Aufklärung, bei Verfehlungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen. Denn darin kommen eine so erhebliche Unzuverlässigkeit und ein so schwerer Vertrauensbruch zum Ausdruck, dass der Verwaltung und der Allgemeinheit bis zur Klärung und zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003090002.X01Im RIS seit
14.06.2006Zuletzt aktualisiert am
04.03.2010