RS Vwgh 2006/4/24 2005/09/0021

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Veröffentlicht am 24.04.2006
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1152;
ABGB §1154;
AuslBG §2 Abs2 idF 2002/I/126;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;
AuslBG §29 idF 2002/I/126;

Rechtssatz

Im Falle der Zurverfügungstellung einer Arbeitskraft ist es unerheblich, ob der Beschäftiger mit dem Verleiher Unentgeltlichkeit der Überlassung vereinbart hat, da eine solche Vereinbarung nicht zulasten Dritter (der Beschäftigten) gehen konnte und es für die Qualifikation einer Beschäftigung als entgeltlich unerheblich ist, ob der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers unmittelbar gegenüber dem Beschäftiger oder ob er gegenüber einem Dritten (dem Entsender bzw. Verleiher) besteht. (Hier in Zusammenhang mit der Frage, ob die Beschäftigungen der Ausländer als entgeltliche zu qualifizieren sind.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090021.X03

Im RIS seit

12.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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