RS Vwgh 2006/4/24 2003/09/0003

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Veröffentlicht am 24.04.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AuslBG §3 Abs10 idF 2002/I/068;
AuslBG §3 Abs5 idF 2002/I/068;
AuslBG §3 Abs9 idF 2002/I/068;
GuKG 1997 §90 idF 1998/I/095;
GuKG 1997 §92;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hätte sich bei Anwendung des § 3 Abs. 10 AuslBG damit auseinander setzen müssen, ob und inwiefern der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei Ausstellung der gegenständlichen Anzeigebestätigungen jene Umstände, die von der Berufungsbehörde nunmehr als Grund für den Widerruf der gegenständlichen Anzeigebestätigungen herangezogen werden, bekannt gewesen sind. Die alleinige Bezugnahme auf Vorschriften des GuKG ohne nähere Feststellungen dahingehend, durch welche Merkmale der Tätigkeit der Ausländerinnen (z. B. Dauer und Art der Tätigkeit, Frage der Entgeltlichkeit), die dem Arbeitsmarktservice bei Erteilung der Anzeigebestätigungen noch nicht bekannt waren, sich diese Tätigkeit von der angezeigten Tätigkeit unterschied, reichte zum Widerruf der Anzeigebestätigungen gemäß § 3 Abs. 10 AuslBG jedenfalls nicht aus.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090003.X02

Im RIS seit

14.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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