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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §3 Abs10 idF 2002/I/068;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hätte sich bei Anwendung des § 3 Abs. 10 AuslBG damit auseinander setzen müssen, ob und inwiefern der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei Ausstellung der gegenständlichen Anzeigebestätigungen jene Umstände, die von der Berufungsbehörde nunmehr als Grund für den Widerruf der gegenständlichen Anzeigebestätigungen herangezogen werden, bekannt gewesen sind. Die alleinige Bezugnahme auf Vorschriften des GuKG ohne nähere Feststellungen dahingehend, durch welche Merkmale der Tätigkeit der Ausländerinnen (z. B. Dauer und Art der Tätigkeit, Frage der Entgeltlichkeit), die dem Arbeitsmarktservice bei Erteilung der Anzeigebestätigungen noch nicht bekannt waren, sich diese Tätigkeit von der angezeigten Tätigkeit unterschied, reichte zum Widerruf der Anzeigebestätigungen gemäß § 3 Abs. 10 AuslBG jedenfalls nicht aus.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003090003.X02Im RIS seit
14.06.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008