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L70502 Schischule KärntenNorm
AuslBG §2 Abs2 litb;Rechtssatz
Ungeachtet eines von vornherein nicht ersichtlichen wirtschaftlichen Interesses der als Skilehrer tätig gewesenen Ausländer, auf eigene Kosten einen Dritten mit ihrer Vertretung zu betrauen, ließen die gesetzlichen Rahmenbedingungen ein generelles Vertretungsrecht eines Skilehrers bei Erteilung des Skiunterrichts im Rahmen einer Skischule nicht zu. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers (= handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH [Arbeitgeberin]) und der beiden Ausländer als Skilehrer wird nämlich durch das Krnt SchischulG 1997 geregelt und darf nur innerhalb seines rechtlichen Rahmens, nämlich insbesondere der §§ 1, 7, 8 und 11 leg. cit. ausgeübt werden. Vor diesem rechtlichen Hintergrund der demnach bestehenden Verantwortlichkeit des Bewilligungsinhabers (vgl. dazu auch die Strafbestimmungen des § 15 Krnt SchischulG 1997) ist die in die Werkvertragsvereinbarungen aufgenommene Vertretungsmöglichkeit als eine Scheinvereinbarung zu werten, der praktische Bedeutung nicht zukommen konnte (vgl. sinngemäß E vom 21.4.2004, Zl. 2000/08/0113, das sich auf die in Tirol bestehende, vergleichbare Rechtslage bezieht). (Hier: Eine Gesamtbetrachtung aller für oder gegen ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechenden Umstände muss somit zu dem Ergebnis führen, dass die für ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechenden Elemente [zumindest] überwiegen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004090135.X01Im RIS seit
14.06.2006