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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §3 Abs10 idF 2002/I/068;Rechtssatz
Der Beschwerdeführerin war mit der Ausstellung von sieben Anzeigebestätigungen für Volontariate der sieben von ihr namhaft gemachten tschechischen Staatsbürgerinnen die öffentlichrechtliche Befugnis eingeräumt worden, die Ausländerinnen auf die von ihr in ihrem Antrag dargestellte Weise ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Ausstellung dieser Bestätigungen (Hinweis hg E vom 30. März 2006, Zl. 2003/09/0101) als Volontärinnen zu verwenden. Wenn die letzten beiden Halbsätze des § 3 Abs. 10 AuslBG dem Arbeitsmarktservice die Befugnis einräumen, Anzeigebestätigungen dann zu widerrufen, wenn der Ausländer Tätigkeiten verrichtet, die nicht einem Volontariat gemäß Abs. 5 oder Abs. 9 oder dem von der Bildungseinrichtung vorgeschriebenen Ferial- oder Berufspraktikum entsprechen, so kann dieser Vorschrift nicht die Bedeutung entnommen werden, ein solcher Widerruf wäre ganz ohne Auseinandersetzung mit der Frage zulässig, ob der Umstand, dass die Tätigkeiten des Ausländers nicht einem Volontariat gemäß Abs. 5 oder Abs. 9 oder dem von der Bildungseinrichtung vorgeschriebenen Ferial- oder Berufspraktikum entsprechen, dem Arbeitsmarktservice bereits bei der Ausstellung der Anzeigebestätigung bekannt war oder bekannt hätte sein müssen (Näheres im vorliegenden E).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003090003.X01Im RIS seit
14.06.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008