Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
In Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG bringt der Beschwerdeführer (der hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des AuslBG für eine GmbH als zur Vertretung nach außen hin berufener Geschäftsführer verantwortlich war) nicht vor, wann ihm - oder seinen Mitarbeitern - zuletzt die Auskunft erteilt worden ist, dass die gegenständlichen ausländischen Animierdamen nicht dem AuslBG unterliegen würden. Gerade darauf kommt es jedoch an. Wie der VwGH bereits in seinem E vom 25.2.2005 zur Zl. 2003/09/0183 ausgeführt hat, kann sich der Beschwerdeführer auf eine anonymisierte, nicht an ihn gerichtete Auskunft, in Bezug auf welche im Übrigen unklar geblieben ist, wann und wie er sie erlangte, nicht mit schuldausschließender Wirkung berufen, zumal die Frage der grundsätzlichen Beschäftigungsbewilligungspflicht von Animierdamen, Prostituierten und Tänzerinnen zumindest seit dem E vom 17.11.1994, Zl. 94/09/0195, von der Rechtsprechung des VwGH beantwortet ist.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003090059.X01Im RIS seit
26.05.2006