Index
27/01 RechtsanwälteNorm
Geschäftsplan Zusatzpension Versorgungseinrichtung RAK Wr Pkt5.3;Rechtssatz
Für den vom Rechtsanwalt erhobenen Anspruch auf Altersrente in der prognostizierten Höhe besteht keine Rechtsgrundlage und auch keine Grundlage in der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, Teil B: Zusatzpension (Beschluss der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer Wien vom 6. Mai 1997; im Folgenden: Satzung/Zusatzpension). Wie der Satzung/Zusatzpension (§ 11) zu entnehmen ist, erfolgt die Finanzierung dieser Zusatzversicherung nach dem Kapitaldeckungsprinzip. Für die Berechnung der Leistung nach dem für die Zusatzpension gemäß § 18 der Satzung/Zusatzpension erstellten Geschäftsplan ist daher auch das jeweils zu erzielende Veranlagungsergebnis betreffend das Vermögen dieser Versorgungseinrichtung maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004060182.X03Im RIS seit
07.06.2006