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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Eine rechtliche Beurteilung des Inhaltes eines rechtskräftigen Bescheides hat - vor dem Hintergrund der jeweils in Betracht kommenden Rechtsvorschriften - so zu geschehen, dass dem Bescheid -
im Zweifel - kein rechtswidriger Inhalt unterstellt werden darf. Ist daher nach dem Wortlaut sowohl ein solches Verständnis des Bescheides möglich, welches ihm einen gesetzwidrigen Inhalt unterstellt, als auch ein solches Verständnis, welches seinen Inhalt als gesetzeskonform (oder doch als minder gesetzwidrig) erscheinen ließe, so ist der letztgenannten Auslegung der Vorzug zu geben (Hinweis E vom 17. Februar 1994, Zl. 93/06/0120). (Hier:
Die Worte, dass die Baubewilligung für die Errichtung der Schischulhütte "für die Dauer von entsprechenden privatrechtlichen Übereinkommen über die Grundinanspruchnahme" erteilt werde, so zu deuten, dass damit nur eine privatrechtliche Vereinbarung mit dem ursprünglichen Bauwerber gemeint war, widerspräche dem § 52 Vlbg BauG 1972 über die dingliche Wirkung von Bescheiden nach diesem Gesetz. Die Baubewilligung lässt in rechtmäßiger Weise auch die Deutung zu, dass die Rechte des ursprünglichen Bauwerbers aus der Baubewilligung, nach dessen Beendigung des Übereinkommens mit dem Grundeigentümer oder den Grundeigentümern über die Grundinanspruchnahme, auf den oder die Grundeigentümer übergehen, der allerdings dafür Sorge zu tragen hat, dass die Hütte dem bewilligten Zweck entsprechend verwendet wird.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004060195.X01Im RIS seit
30.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009