RS Vwgh 2006/4/25 2004/06/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2006
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §31 Abs3;
BauG Vlbg 1972 §52;
BauG Vlbg 2001 §40 Abs3;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine rechtliche Beurteilung des Inhaltes eines rechtskräftigen Bescheides hat - vor dem Hintergrund der jeweils in Betracht kommenden Rechtsvorschriften - so zu geschehen, dass dem Bescheid -

im Zweifel - kein rechtswidriger Inhalt unterstellt werden darf. Ist daher nach dem Wortlaut sowohl ein solches Verständnis des Bescheides möglich, welches ihm einen gesetzwidrigen Inhalt unterstellt, als auch ein solches Verständnis, welches seinen Inhalt als gesetzeskonform (oder doch als minder gesetzwidrig) erscheinen ließe, so ist der letztgenannten Auslegung der Vorzug zu geben (Hinweis E vom 17. Februar 1994, Zl. 93/06/0120). (Hier:

Die Worte, dass die Baubewilligung für die Errichtung der Schischulhütte "für die Dauer von entsprechenden privatrechtlichen Übereinkommen über die Grundinanspruchnahme" erteilt werde, so zu deuten, dass damit nur eine privatrechtliche Vereinbarung mit dem ursprünglichen Bauwerber gemeint war, widerspräche dem § 52 Vlbg BauG 1972 über die dingliche Wirkung von Bescheiden nach diesem Gesetz. Die Baubewilligung lässt in rechtmäßiger Weise auch die Deutung zu, dass die Rechte des ursprünglichen Bauwerbers aus der Baubewilligung, nach dessen Beendigung des Übereinkommens mit dem Grundeigentümer oder den Grundeigentümern über die Grundinanspruchnahme, auf den oder die Grundeigentümer übergehen, der allerdings dafür Sorge zu tragen hat, dass die Hütte dem bewilligten Zweck entsprechend verwendet wird.)

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004060195.X01

Im RIS seit

30.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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