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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §24;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/11/0111 E 24. November 2005 RS 1Stammrechtssatz
Aus § 30 Abs. 1 FSG 1997 iVm § 30 Abs. 3 FSG 1997 folgt, dass die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 FSG 1997 sich grundsätzlich nur auf die Besitzer einer in Österreich erteilten Lenkberechtigung bezieht. Betrifft jedoch das Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 FSG 1997 den Besitzer einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, so hat gemäß § 30 Abs. 3 FSG 1997 auch diesfalls, obwohl es sich um eine ausländische Lenkberechtigung handelt, die Behörde eine Entziehung der Lenkberechtigung - bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Voraussetzungen - auszusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006110022.X01Im RIS seit
16.06.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008