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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie -
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Mitbeteiligten eine Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie erteilt, wobei als Auflage eine Fahrplanabsprache mit der Beschwerdeführerin - die als Betreiberin einer Gleichlaufstrecke Partei des Verwaltungsverfahrens war - vorgeschrieben wurde. Der Mitbeteiligte bringt in seiner Äußerung gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dazu vor, dass letztlich offen sei, ob das Ergebnis der Fahrplanabsprache überhaupt zu Veränderungen im Fahrplan der Beschwerdeführerin führen werde; diese habe sich zudem seit Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht mit dem Mitbeteiligten ins Einvernehmen gesetzt, um "zumindest für die Dauer des VwGH-Verfahrens eine Fahrplanabsprache abzustimmen, die Änderungen des Fahrplanes der Beschwerdeführerin nicht zwingend erforderlich machen würde." Dies zeige, dass mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid dem Mitbeteiligten eingeräumten Berechtigung für die Beschwerdeführerin kein unabwendbarer Nachteil verbunden sei. Hingegen entstehe dem Mitbeteiligten ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil, wenn er - nach Fahrplanabsprache mit der Beschwerdeführerin - die Kraftfahrlinie im Rahmen der erteilten Konzession nicht ausüben dürfe. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach Darlegung des Mitbeteiligten die vorzunehmende Fahrplanabsprache nicht zwingend zu einer Fahrplanänderung der Beschwerdeführerin führen müsse, sowie des in der Äußerung des Mitbeteiligten geltend gemachten wirtschaftlichen Interesses an der Ausübung der ihm mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Berechtigung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein die Beschwerdeführerin treffender unverhältnismäßiger Nachteil aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden.
Schlagworte
Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Unverhältnismäßiger Nachteil öffentlicher Verkehr KraftfahrlinienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006030023.A01Im RIS seit
11.07.2006